Im ""Problem des Anderen"", das heutezutage der philosophische Skandal ist, handelt es sich darum, wie man den Anderen als mit Weh und Qual Individuum erfassen kann. Wenn der Andere nur als solcher bezeichnet wurde, ware es bei Kant sehr schwer, dieses Problem zu behandeln, denn der Andere ist nichts anderes als gewisse Arten von Werkzeug fur moralische Universalisierung. Also man soll den Anderen als jemanden erfassen, welcher meine Freiheit von auBen eingrenzt. Dann wird es auch bei Kant das Problem geben. Im vorliegenden Aufsatz wird der Andere in diesem Sinn hauptsachlich durch den Begriff ""Besitz"" bei der Kants Rechtlehre untersucht. Nach Kant bedeutet der ""Besitz"", daB ""ich durch den Gebrauch, den ein anderer von einer Sache macht. in deren Besitz ich doch nicht bin, gleichwohl doch ladiert werden konne."" (MS.245) Darin sind ""empirischer Besitz"" und ""rechtlicher Besitz"" enthalten. Kant behandelt hauptsachlich den letzten und nennt ihn ""auBeres Mein"" oder ""auBeres Mein und Dein."" Die Gegenstande sind dreierlei: (1) Sachenrecht, (2) personliches Recht, und (3) dinglich-personliches Recht. Es handelt sich darum, wie der Andere mit diesen Besitzrechten zusammenhangt. Der Verfasser legt hier nach drei Rechten den Anderen folgenderweise aus: (i) als ""Dich"", (ii) als Allgemeines, (iii) als mein Inneres. Durch diese Betrachtung laBt es sich feststellen, daB bei Kant auf jeden Fall der Andere nichts anderes als ein Moment ist, das die ""Gemeinschaft"" und den ""gemeinschaftliche Wille"" ausmacht.