Der Inhaltskontrolle zu unterziehen sind stets nur bestimmte Klauseln. Bei dieser Prüfung muss jedoch der gesamte Vertragsinhalt als Wertungshintergrund
berücksichtigt warden. Insbesondere muss also auch der Inhalt anderer AGBKlauseln in Rechnung gestellt werden.
Das Gebot der Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts kann zur Folge haben, dass eine AGB-Klausel, die für sich genommen nicht zu beanstanden wäre, deshalb als unwirksam anzusehen ist, weil sie zusammen mit anderen Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt (”Verstärkereffekt“ oder ”Summierungseffekt“).
Weiterhin folgt aus der Pflicht zur Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts, dass eine nachteilige Klausel durch Vorteile ausgeglichen werden kann, die der Verwender seinem Vertragspartner durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (”Kompensationswirkung“).