廣島法學 Volume 41 Issue 3
published_at 2018-01-25

ドイツにおける共同所有に関する研究 : 共有と組合の関係を中心に

Ein Studium über das Gemeinschaftliche Eigentum im Deutschen BGB
Kim Min-ju
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HLJ_41-3_218.pdf
Abstract
Das deutsche BGB schreibt das gemeinschaftliche Eigentum aus den Aussichtspunkten der Gruppen und der Sachen vor. Zuerst, in Bezug auf dem Miteigentum, die allgemeine Vorschriften bestimmen die Gemeinschaft des Schuldverhältnisses. Während die Vorschriften des Miteigentum des Sachenrechts sind als die Vorschiften, die über das außer Verhältnis mit dem Dritte die Gemeinschaft zuergänzende sind, verstanden.
Andererseits, in Bezug auf dem Gesamthandseigentum, in dem von dem allgemeinem Verständnis in Japan unterscheidende deutschen BGB, es gibt keine Vorschriften über das Gesamthandseigentum in dem Sachenrecht, sondern es ist nur als die ‘Gesamthänderische Bindung’ in den Vorschriften über die Gesellschaft, Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft bestimmt.
Besonders, diese Gemeinschaft ist nicht die allgemeine Regeln über Gesellschaftsvermögen, sondern als ein Schuldverhältnis nach die Vorschriften über die Gesellschaft nebeneinander geschrieben.
Warum ist das deutsche BGB, welches als ein Typ von dem Eigentum über das gemeinschaftliche Eigentum ist, nicht in den allgemeinen Vorschriften in dem Sachenrecht bestimmt, sondern in der Gemeinschaft in dem Schuldrecht vorgeschrieben? Wie ist das Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und der Gesellschaft in dem deutschen BGB ausgestattet?
In dieser Arbeit, werden zuerst das Verhältnis zwischen die Gemeinschaft und das Miteigentum und das Verhältnis zwischen die Gemeinschaft und die Gesellschaft in der Geschichte der Ausstattung des deutschen BGB studiert. Danach werden die aktuelle Debatten über die sachenrechtliche Gesichtspunkte von der Gemeinschaft und der Gesellschaft diskutiert. Schließlich, die Regeln über das gemeinschaftliche Eigentum in dem Japanischen BGB wird durch die vorherige Diskussion anzudeuten versucht.
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