In dem deutschen BGB ist das Mit-Eigentum(in der erweitren Sinne) in der Betrachtungsweisen von Gruppen und von Sachen unterschiedlich. ‘Das Mit-Eigentum der Sachen’ ist unter dem §1008ff des Sachenrechts als ‘Miteigentum’ vorgeschrieben, und als ‘Gemeinschaft’ unter dem §741ff des Schuldrechts, der die 349 Vorschriften für das gemeinsame Verhältnis in der Gruppen mehr als zwei Personal bestimmt, vorgeschrieben.
Das Gesamthänd-Eigentum ist nicht in dem Sachenrecht vorgeschrieben, sondern in Bezug auf Vermögensverhältnis der besonderen Gruppen, zum Beispiel Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gesellschaft und Nicht-rechtsfähige-Vereine, bestimmt.
Auf der anderen Seite, in dem japanischen und koreanischen BGB, ist der meisten Inhalt des Miteigentums in dem Sachenrecht vorgeschrieben. Und die Zugehörigkeit des Vermögens der Gesellschaft, Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft sind zusammenhängend mit den Vorschriften für die Eigentumsart des Sachenrechts. Das heißt, dass in Bezug auf Miteigentum, vorschreibt Deutsches BGB eher in der Betrachtungsweise der Sachen als der Entscheidungsweise der Zugehörigkeit des Vermögens für Gruppen.
Obwohl das Miteigentum ist unter vom§1008 zum §1011 des deutschen BGB vorgeschrieben, fasst das Inhalt dieser drei Vorschriften das Mit-Eigentum nicht alles um, sondern sind die allgemeine Fälle, die ein Gegenstand gehört zu mehreren Personen ausführlich in der Gemeinschaft des Schuldrechts vorgeschrieben. Diese drei Vorschriften des Sachenrechts sind die Ergänzung für das Gegenstand, das nur als ‘Sache’ gennante ist.
In dieser Arbeit werden die Gemeinschafts des Schuldrechts, das Miteigentum des Sachenrechts und das Gesamthänd-Eigentum in Bezug auf dem System des Mit-Eigentums des aktuellen deutschen BGB betrachtet.