§633 BGB erhebt sich die Mangelfreiheit zur Leistungspflicht des Unternehmers und difiniert den Begriff des Werkmangels. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 neu gefassst worden. Die Neuregelung des werkvertraglichen Mängelbegriffs wirt dreistufig aufgebaut. Für die Bestätigung eines Werkmangels ist in erster Linie eine zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung maßgeblich. §633 Abs.2 BGB kläret den Sachmangel in der Sinnen des subjektiven Fehlerbegriffs. Der Gesetzgeber hat aber den Begriff der vereinbarten Beschaffenheit nicht selbst definiert, so welche Beschaffenheit eines Werks, mit der die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit der Interpretation des Mängeltatbestandes in §633 Abs.2 BGB. Besonderes im Werkvertrag, für Bestimmung der vereinbarten Beschaffenheit ist auch die Funktion, die das Werk erfüllen soll, von Bedeutung.