廣島法學 42 巻 4 号
2019-03-15 発行

組合財産の帰属に関する共有主義の再検討 : BGB草案の内容を端緒として

Eine erneute Betrachtung der Miteigentumstheorie über die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen
金 旼姝
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HLJ_42-4_154.pdf
Abstract
Nach der japanischer Vorschrift BGB § 688, ‘Gesellschaftsvermögen gehört zur allen Gesellschaftern als Miteigentum’. Über die Bedeutung dieser Vorschrift, ob die Gesetzgeber des japanische BGB derzeit ‘Miteigentumstheorie’ deutlich geschrieben haben, im Prinzip, die Gesamthandseigentumstheorie ist benutzt in allgemeine Ansicht und gegenüber die Miteigentumstheorie dauernd steht.
Unter solcher Debatte über die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen, viele Vorschriften des japanisches BGB über Gesellschaft sind in 2017 geändert. Weil das Schuldverhältnis das Zentrum in dieser Änderung ist, und die Diskussion über die Ansicht der Miteigentum oder Gesamthandseigentum sich auf dem Sachenrecht bezieht, die Auslegung ist nach der Gelehrten anstehend lassen. Jedoch, nach die Erklärung der Änderung des japanisches BGB von der Gesetzgeber derzeit, die Vorschriften über Gesellschaftsvermögen sind nach die Voraussetzung des Gesamthandseigentum geändert. Das heißt, das Gesellschaftsvermögen unterscheidet sich von dem Miteigentum des Sachenrecht.
Durch die Analyse der 1896 japanische BGB nachschlagende Entwurf 1 und 2 des deutsches BGB, es ist deutet in dieser Arbeit, dass das Prinzip der Gesamthänderische Bindung von dem Entwurf 2 des deutsches BGB ist bereits in der Vorschriften des japanisches BGB enthaltet. Weiterhin die seitherig Lehren und Entscheidungen sowie die Inhalt der in 2017 geänderte Vorschriften des japanisches BGB sind analysiert.
Schließlich die ausdrückliche Bestimmung der Gesamthandseigentum für die eventuelle Änderung des Sachenrecht ist vorgeschlagen.
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