廣島法學 42 巻 3 号
2019-01-25 発行

ハンス・ハインリッヒ・ルップ行政法学と日本行政法学

Verwaltungsrechtslehre von H.H.Rupp und japanische Verwaltungsrechtslehre
村上 武則
全文
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Abstract
Im Jahre 1965 h a t H.H.Rupp d i e "Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre" veroeffentlicht. Er analysiert und kritisiert die verschiedenen Gedanken in der fruehen monarchischen Zeit. Er hat am Bonner Grundgesetz gearbeitet und die subjektiven oeffentlichen Rechte des Buergers gegenueber der Staatsverwaltung entwickelt. Vor allem hat er den Folgenbeseitigungsanspruch, durch Anlehnung an die "Glossatoren", als sekundaeres Abwehrrecht dargestellt und begruendet. Dies war von Prof. Dr. Klaus Stern in der bekannten Schrift "Staatsrecht II" sehr gelobt und hoch bewertet worden. Ausserdem hat Rupp die Theorie "Totalvorbehalt des Gesetzes" behauptet und auch auf dem Gebiet der von Forsthoff (1938) neu definitierten Daseinsvorsorge oder Leistungsverwaltung den Gesetzesvorbehalt angewandt. Es gibt aber viele Gegenmeinungen, sowohl in Deutschland als auch in Japan. In meinen Aufsatz habe ich die genauen Inhalte der Theorien von H.H.Rupp analysiert beziehungsweise vorgestellt. Dadurch konnte ich feststellen, dass in vielen japanischen Meinungen bezueglich Rupp mehr oder weniger Missverstaendnisse oder einseitige Kritiken existieren. Deshalb habe ich den Gedanken des Rechtsstaates, den Rupp besonders hervorgehoben hat, betont und zumindest eine Notwendigkeit der genauen Analysierung seiner Schrift "Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre" empfohlen.
Trotz der Gegenmeinungen, die den Gedanken von Rupp's "Totalvorbehalt des Gesetzes" zu stark kritisieren, handelt es sich darum, dass man die seit langem immer von den herrschenden Meinungen betonten Prinzipien des liberalen Rechtsstaatsprinzips, die immer offensichtlich die Rechte der Buerger geschuetzt hatten, nicht vergessen sollte. Es gibt immer, wie Rupp selbst betont hat, zwischen Verwaltung und Buerger eine starke Spannungsbeziehung, damit man zumindest nach dem "Totalvorbehalt des Gesetzes" die Freiheit der Verwaltung total negiert oder gegen Null tendieren laesst, sollte man die Freiheit und Eigentum ueberhaupt schuetzen. Man muesste immer zwischen Buerger und Staatsverwaltung die Rechtsbeziehung der materiellen subjektiven Rechte und Pflichten in Gedanken haben, und man sollte sich auch ueberlegen, dass man vor Gericht gehen duerfte und koennte, wenn der Staat die materiellen subjektiven Rechte des Buergers verletzt. Hinter den Klagebefugnissen(VwGO)muesste man immer das materielle subjektive oeffentliche Recht vorher in die Haende der Buerger legen.
Wie Rupp in der 2. Auflage(1999)offensichtlich geschrieben hatte, wurden inzwischen viele seiner Theorien, wie z.B. "Totalvorbehalt des Gesetzes", angenommen. Aber es werden auch weiterhin viele seiner Theorien diskutiert. Deswegen habe ich in meinem Aufsatz auch besonders betont, dass man sich mit den Theorien von Rupp's Meinungen noch immer objektiv und deshalb akademisch auseinandersetzen sollte.
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