広島大学文学部紀要. 特輯号 45 巻 2 号
1986-01-15 発行

当為論研究 : カント的当為概念と非カント的当為概念

Studien zur Sollenslehre : der kantische Sollensbegriff und der nicht-kantische Sollensbegriff
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Abstract
Der Sollensbegriff wurzelt so tief im Mittelpunkt des Problemkreises der heutigen Ethik, dass wir von ethischen Problemen nicht sprechen können, ohne den Sollensbegriff zu erwähnen. Und es ist ganz und gar klar, dass seit Kant das ethische Prinzipienproblem den Weg über das Sollen gegangen ist. Es ist nähmlich so, dass der ethische Sollensbegriff der Gegenwart noch jetzt unter dem Einfluss von Kants Ethik steht. Hier nennen wir diesen Begriff des Sollens „den kantischen Sollensbegriff". Aber es gibt die wenigen Ethiker, die einen anderen Begriff, d.h. „den nicht-kantischen Sollensbegriff" behaupten. Zum Beispiel meinen wir W. Dilthey, H. Sidgwick, G. E. Moore, M. Scheler und N. Hartmann.

Die Absicht der vorliegenden Abhandlung liegt darin, ihre Ansichten über den nicht-kantischen Sollensbegriff zu verfolgen und mit ihnen die Grenze und Problematik im kantischen Sollensbegriff mehr oder weniger herauszuheben. Zu diesem Zweck besteht die vorliegende Arbeit, wie unten erwähnt, aus fünf Kapitel;

1. Die heutige Ethik und der Sollensbegriff

2. Die Ethik Kants und der kantische Sollensbegriff

3. Die Problematik des kantischen Sollensbegriffes—Hegel und Dilthey—

4. Der nicht-kantische Sollensbegriff (1) —Sidgwick und Moore-

5. Der nicht-kantische Sollensbegriff (2) —Scheler und Hartmann —

Beiläufig gesagt finden wir im Kap. 2. als unerlässliche Momente des kantischen Sollensbegriffes zwei Begriffe, die einander ergänzen, d.h. die Handlung und den Willen. Wir drücken also die Struktur dieses Begriffes als „den Zusammenhang des Willens mit der Handlung" aus. Dagegen ist der nicht-kantische Sollensbegriff der, der „den Nicht-zusammenhang des Willens mit der Handlung" betrifft. Die Kapitel 3. bis 5. behandeln die Erklärungsart der obengenannten Ethiker über diesen Nicht-zusammenhang. (Aber das letzte Kapitel wurde unter zwingenden Umständen aus dieser Abhandlung ausgeschlossen.)